MOTALIK PROJEKTE.OBJEKTE
Christian Motalik
Rasumofskygasse 7/11
A-1030 Wien
T: ++43 699 1 460 680 7
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Bankverbindung

Institut: Bank Austria - Creditanstalt
KtoNr. 501 485 342 01
BLZ 12000


Weitere Angaben gem. §5 (1) ECG
UID-Nummer: ATU-50194702
Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer Österreich,
Fachgruppe Werbung



AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WERBEGESTALTER Ausgabe 2002

Präambel
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
Diese ‘Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbegestalter’ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbegestalters als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
Die AGB sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich der Werbegestaltung, d.h. in den u.a. im Berufsrecht des Werbegestalters dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
Der Werbegestalter ist berechtigt, den Gestaltungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages an seinem Geschäftssitz / dem Erfüllungsort - sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Werbegestalter auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung aller für die Erfüllung des Gestaltungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
Der Tätigkeit des Werbegestalters liegt in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1)
Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2)
Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet wurden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
(3)
Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft, Anforderungsprofil etc.) so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
General/Subunternehmerauftrag
Gestaltung (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
Kreativer/Handwerklicher Leistungsumfang
Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
Mieten (Leihmaterial)
(4)
Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundalgen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies:
Umfassendes Briefing
Beistellung detaillierter Planunterlagen wie Hallenpläne, Darstellungen und Maße der Exponate
Geschäftsbedingungen und Bauvorschriften der Messeveranstalter
etc.
(5)
Insbesondere ist die vor Auftragserteilung zu klären, welche Vertretungsbefugnisse gegenüber z.B. dem Messeveranstalter, der Betriebsgesellschaft von Ausstellungsräumlichkeiten, dem Kaufhauseigner, aber auch den zuständigen Behörden, Installationsfirmen, Zulieferanten etc. der Auftraggeber dem Werbegestalter erteilt. Diese sind schriftlich festzuhalten.
Art. 2. Ausführungs- und Lieferfristen
(1)
Im Bereich der Messe- und Ausstellungsgestaltung sind in Abhängigkeit von der zur Verfügung stehenden Aufbauzeit präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Gestaltungsarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
(2)
Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
Art. 3. Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1)
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sei, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
(2)
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1)
Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegestalters an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegestalters nur für den jeweiligen Auftragszweck Verwendung finden.
(3)
Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegestalters als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.
(4)
Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5)
Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
(6)
Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden.
(7)
Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegestalters über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegestalter hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen.
(8)
Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegestalters, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.
(9)
Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung de in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10)
Der Werbegestalter ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
Art 5 Verschwiegenheitspflicht
(1)
Der Werbegestalter behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2)
Kunden werden nur dann als Referenz angegeben, wenn diese dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben; diese ist vorher einzuholen.
(3)
Der Werbegestalter hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze; er verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
(1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegestalters ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
(2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegestalter von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
(3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegestalters möglich. Ist der Werbegestalter mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art. 7 Erfüllungsort und -zeit
(1)
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegestalter seine Leistungen am Einsatzort.
(2)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbegestalter grundsätzlich einzuhalten. Bei vom Werbegestalter zu verantwortendem Lieferverzug ist der Werbegestalter verpflichtet, Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Werbegestalter hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
(2)
Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegestalter (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
Vorentwurf (konzeptioneller Problemlösungssatz, Skizzen, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
Entwurfsausarbeitung (Detailpläne, Muster, Kalkulation etc.)
Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)
Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)
Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.)
Fremdleistungen
Copyright
(3)
Die vom Werbegestalter gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
(5)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art.9 Honorarhöhe
(1)
Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen ‘Honorarrichtlinien für Werbegestalter’.
(2)
Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
Art. 10 Haftung und Gewährleistung
(1)
Der Werbegestalter ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig auszuführen und dabei alle Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbegestalter die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3)Weiters haftet der Auftraggeber für das ihm überlassene Miet(Leih)material im Hinblick auf Beschädigung, Diebstahl, grobe Verunreinigung und unsachgemäße Behandlung. Als Haftungszeitraum gilt jener zwischen Übernahme des Werkes und Ende der Ausstellung (Messe, Kongreß, Schauraum etc.)
(4)
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(5)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäftsbedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(6)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Werbegestalter zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Werbegestalters.
(7)
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegestalters zuständig.
Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.